Invent-tec technologies GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 01.01.2021
I. Allgemeines
(1) Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Invent-tec technologies GmbH (Handelsgericht Graz, FiBu FN 564931 g nachstehend „Invent-tec“) und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen sind als Rahmenbedingung für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr mit Invent-tec verbindlich, auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
(2) Gegenteilige Erklärungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Änderungen und Nebenabreden (Sonderkonditionen) bedürfen zu ihrer Gültigkeit schriftlicher Bestätigung. Der Auftraggeber akzeptiert diese Bedingungen, wenn nicht auf andere Weise, jedenfalls durch Bestätigung des Angebots von Invent-tec.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn Invent-tec die Auftragsbestätigung an den Auftraggeber übermittelt hat.
(2) Aufträge können nur im beiderseitigen Einvernehmen abgeändert werden, bis zur Ablehnung oder Ausführung des Auftrages durch Invent-tec bleibt der Auftraggeber an diesen gebunden.
(3) Den Rücktritt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Setzung einer Nachfrist behält sich Invent-tec für den Fall vor, dass beim Auftraggeber eine wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt, ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Insolvenzantrag mangels Vermögen oder Deckung der Verfahrenskosten abgewiesen wird. Unbeschadet von Schadenersatzansprüchen hat Invent-tec im Falle des Rücktritts Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen, sowie im Hinblick auf den Vertrag erbrachte Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hierdurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, hat Invent-tec in einem solchen Fall Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu Vorbereitung der Lieferungen und Leistungen getätigt wurden.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Invent-tec EXW (“ab Werk” gem. Incoterms 2000), exklusive Verpackung, Versicherung und Versandkosten. Kosten für die Verpackung, Versicherung und Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.
(5) Die für den konkreten Auftrag vereinbarten Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.
(6) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Angebotspreisen im Zweifelsfall nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(7) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der vereinbarte Preis ohne Abzug innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung dieses Zahlungszieles hat der Auftraggeber, ohne dass es einer Mahnung bedarf, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. §456 UGB zu zahlen.
(8) Für den Fall, dass sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet, ist Invent-tec berechtigt, ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung der Forderung zu beauftragen. Dabei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(9) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht der Ware bzw. des Werklohnes – dies unter Berücksichtigung der KSCHG – nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber hat auf Verlangen von Invent-tec die mangelhaften Teile zur Prüfung für Invent-tec zugänglich zu machen.
(10) Invent-tec ist berechtigt Zahlungen der Auftraggeber zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so ist Invent-tec berechtigt Zahlungen der Auftraggeber zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Liefer- bzw. Leistungstermine beginnen erst dann für Invent-tec zu laufen, sobald der Auftraggeber sämtliche zur Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen (technische Daten, Zeichnungen, Freigaben, etc.) übergeben hat. Frühestens jedoch mit Übersendung der Auftragsbestätigung. Das Gleiche gilt, wenn anstelle von Liefer- und Leistungsterminen Liefer- und Leistungsfristen vereinbart werden. Auch in diesem Fall verschiebt sich der Termin entsprechend.
(2) Bei Liefergegenständen von Invent-tec, welche von einem Lieferanten beschafft werden müssen, verlängert sich die mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferfrist/Lieferzeit angemessen um eine allfällige Lieferverzögerung des Vorlieferanten, soweit die Verzögerung nicht von Invent-tec zu vertreten ist. Des Weiteren verlängert sich die Lieferzeit bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Invent-tec liegen, bis zum Wegfall dieses Hindernisses. – z.B. Betriebsstörungen, Krankheiten usw.
(3) Bei Verzögerungen infolge von Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin im gleichen Ausmaß. Werden von dem Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit und sind neu zu vereinbaren.
(4) Vertraglich vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfristen bzw. Liefer- und Leistungstermine gelten als eingehalten, wenn Invent-tec anzeigt, zur Lieferung bzw. Versendung der Ware bereit zu sein oder die Ware den Sitz von Invent-tec verlassen hat.
(5) Sollte der Vertrag keine verbindlichen Liefer- und Leistungsfristen bzw. -termine festlegen, so gelten alle sonstigen Angaben zu Liefer- und Leistungsfristen bzw. zu Liefer- und Leistungsterminen als annähernd und freibleibend.
(6) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Annahme gelieferter Ware zu verweigern, wenn diese nur unwesentliche Mängel aufweist.
(7) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Invent-tec berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.
(8) Ungeachtet Punkt 7 geht die Gefahr des Unterganges sowie der Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Lagers auf den Auftraggeber über – unabhängig davon wer die Frachtkosten trägt. Für Versicherungen der Ware sorgt Invent-tec nur auf Kosten und Weisung des Auftraggebers.
(9) Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgt Invent-tec nach bestem Ermessen. Wünscht der Auftraggeber eine Spezialverpackung, so hat er dies Invent-tec schriftlich mitzuteilen. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
(10) Die Wahl der Versandart und des Versandweges bleibt Invent-tec vorbehalten. Sollte der Auftraggeber eine bestimmte Versandart wünschen, hat er dies im Auftrag bekannt zu geben. Wünsche des Auftraggebers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
IV. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Invent-tec.
V. Gewährleistung
(1) Beanstandungen der übergebenen Ware sind Invent-tec unverzüglich nach Erhalt der Lieferung schriftlich bekannt zu geben, andernfalls wird angenommen, dass der Auftraggeber die Ware in ordentlichem, vollständigem und unbeschädigtem Zustand übernommen hat.
(2) Reklamationen gelten nur bei schriftlichen Mängelanzeigen und werden darüber hinaus nur akzeptiert, sofern der Auftraggeber nachweisen kann, dass der Mangel bereits bei Übernahme der Ware bestand.
(3) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Maßdifferenzen (durch Schrumpfung oder Dehnung der verwendeten Materialien) oder äußere Einflüsse (Witterung, Licht, Feuchtigkeit und dgl.), chemische Einflüsse oder natürlichem Verschleiß, verursacht worden sind.
(4) Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne Zustimmung von Invent-tec Änderungen an der Ware vorgenommen werden.
(5) Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Farben, sowie für produktions- und handelsübliche Abweichungen in Qualität und Gewicht haftet Invent-tec nur insoweit, als diese auf Mängeln beruhen, die vor Verwendung der betroffenen Materialien bei sachgemäßer Prüfung durch Invent-tec bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren.
(6) Bei berechtigten Reklamationen steht es Invent-tec frei, die gelieferte Ware nachzuarbeiten oder Ersatz zu liefern oder den Kaufpreis rückzuerstatten. Ersatzlieferungen erfolgen immer in normaler Lieferzeit. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Preisminderung begehren oder vom Vertrag zurücktreten.
(7) Eine Garantie wird von Invent-tec nicht erklärt.
VI. Patent und Schutzrechte Dritter
(1) Der Auftraggeber erklärt, alle erforderlichen Rechte (Eigentums-, Urheber-, Marken-, Patentrechte, etc.) an den für ihn zu bearbeitenden Gegenständen, 3D-Daten und Designs zu besitzen und trägt deshalb allein die Verantwortung für etwaige Rechtsverletzungen. Der Auftraggeber hält Invent-tec von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Rechten im Zusammenhang mit von ihm gelieferten Gegenständen, 3D-Daten und Designs schad- und klaglos. Die Herstellung der Produkte sowie alle sonstigen Arbeiten durch Invent-tec erfolgen ohne Kontrolle hinsichtlich der Richtigkeit des Inhalts der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände, 3D-Daten oder Designs. Für deren Richtigkeit ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
(2) Etwaige Urheber- oder sonstige Rechte an den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenständen, 3D-Daten und Designs verbleiben beim Auftraggeber. Der Auftraggeber erteilt Invent-tec ein Nutzungsrecht für die von ihm übermittelten Gegenstände, 3D-Daten und Designs. Dieses umfasst die Erlaubnis, die Daten zu speichern, zu bearbeiten und aus den gewonnenen Daten Produkte/Modelle für den Auftraggeber herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen.
(3) Bei Konstruktion- und Designleistungen, die Invent-tec im Auftrag des Auftraggebers nach dessen Vorgaben erbringt, ist es allein Aufgabe des Auftraggebers sicherzustellen, dass insoweit keine Patentrechte oder sonstige gewerblichen Schutzrechte Dritter bestehen. Invent-tec ist zu einer entsprechenden Überprüfung nicht verpflichtet.
(4) Für den Fall, dass Invent-tec von einem Dritten wegen der Verletzung solcher Patent- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Auftraggeber, Invent-tec so weit wie möglich im Rahmen einer Auseinandersetzung zu unterstützen und berechtigte Ansprüche des Dritten (auch inklusive etwaiger Anwalts- und Verfahrenskosten des Dritten und von Invent-tec) vollständig zu erfüllen. Für den Fall, dass Invent-tec wegen der Verletzung von Patent- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten von einem Dritten in Anspruch genommen wird, wird Invent-tec dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen und ihm die vorhandenen Informationen zur Verfügung stellen.
(5) Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt, bleiben alle Nutzungsrechte von durch Invent-tec entwickelten Konstruktionen und Designs im Eigentum von Invent-tec. Der Auftraggeber fällt automatisch ein uneingeschränktes Nutzungsrecht zu.
VII. Verarbeitung elektronischer Daten
(1) Vor Auftragsannahme ist das Datenformat, in welchem die Daten angeliefert werden sollen, zweifelsfrei zu klären. Wurde dennoch keine Vereinbarung getroffen, sind die zu erstellenden Bauteilen im*.stl *.step oder 2D *.dwg Dateiformat vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht der Fall wird die Erstellung von verarbeitbaren Daten gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Bearbeitungsgrundlage sind die Datensätze, so wie sie vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten aufbereitet worden sind. Eine Prüfungspflicht obliegt Invent-tec nicht.
(3) Invent-tec übernimmt keine Haftung für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind. Dieses gilt auch für den Fall, dass Invent-tec das Verarbeitungsergebnis direkt an Dritte weiterleitet.
(4) Stellt Invent-tec einen offensichtlichen Mangel, an den zur Verfügung gestellten Dateien fest, dann unterrichtet sie den Auftraggeber. Invent-tec ist berechtigt eine Kopie der Daten anzufertigen.
VIII. Haftungsausschlüsse
(1) Alle von Invent-tec erstellten Teile sind grundsätzlich optische Modelle. Der Auftraggeber verpflichtet sich erwartete und zugesicherte Eigenschaften von Lieferungen und Leistungen auf eigene Kosten und Rechnung vor dem jeweiligen Einsatz eines von Invent-tec gefertigten Objektes/Designs zu prüfen. Die Entscheidung und Verantwortung für den jeweiligen Produkteinsatz liegen ausschließlich beim Auftraggeber. Alle aus einem Produkteinsatz entstehenden Haftungen werden ausschließlich vom Auftraggeber übernommen und getragen.
(2) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln beruhen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Invent-tec, sofern der Auftraggeber Ansprüche gegen diese geltend macht.
(3) Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) und KSCHG bleiben unberührt.
IX. Rechtswahl & Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen österreichischem Recht.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Invent-tec.
X. Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.